Pressemitteilung

Gewässer nicht der Kleinen Wasserkraft opfern! Bundesrecht führt zur Schieflage im Mindestwassererlass

24. Februar 2023 | Energiewende, Kleine Wasserkraft, Flüsse & Gewässer

„Für den BUND ist klar, dass in den Bächen eine Mindestwasserführung gewährt sein muss. Die aktuelle Rechtslage führt dazu, dass die ökologische Funktion von Flüssen und Bächen oft der Kleinen Wasserkraft zum Opfer fallen wird.“

Jörg Nitsch, Landesvorsitzender BUND Hessen (Foto: Niko Martin) Jörg Nitsch, Landesvorsitzender BUND Hessen  (Foto: Niko Martin)

Am 24.02.2023 ist der neue Mindestwassererlass der Hessischen Landesregierung in Kraft getreten. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) in Hessen begrüßt den Mindestwassererlass grundsätzlich, sieht bei der Neufassung jedoch Schwächen zum Nachteil der Flüsse. „In Zeiten der Klimaerhitzung und damit verbundenen langen Dürresommern ist ein Mindestwassererlass zum Schutz der Fließgewässer unumgänglich. Für den BUND ist klar, dass in den Bächen eine Mindestwasserführung gewährt sein muss. Die aktuelle Rechtslage führt dazu, dass die ökologische Funktion von Flüssen und Bächen oft der Kleinen Wasserkraft zum Opfer fallen wird. Damit haben Bachforelle, Neunauge und Äsche das Nachsehen“, moniert Jörg Nitsch, Vorsitzender des BUND Hessen.

Die eigentliche Problematik der Wasserkraft liegt in immer längeren Dürreperioden, die der Klimawandel verursacht und die zum Trockenfallen der Bäche führt. Wenn weniger Wasser im Bach fließt, dann sinkt automatisch der Stromertrag aus den Wasserkraftanlagen. Der neue Mindestwassererlass kann dieses Problem nur unzureichend lösen, weil der Bundesgesetzgeber allen Wasserkraftanlagen undifferenziert ein »überragendes öffentliches Interesse« attestiert. „Die Kleine Wasserkraft trägt nicht zur Energiewende in Hessen bei. Die 600 hessischen Wasserkraftanlagen erzeugen insgesamt nur 1 %, die 545 hessischen Kleinwasserkraftanlagen sogar nur 0,1 % des Strombedarfs in Hessen“, erklärt der Landesvorsitzende.

Aus Sicht des BUND Hessen sind in dem vorliegenden Erlass folgende wichtige Aspekte nicht adäquat berücksichtigt worden:

  1. Die Bedeutung der Wasserkraft als Energielieferant, insbesondere die der kleinen Anlagen, ist für Hessen nicht gegeben und wird perspektivisch noch geringer werden.
  2. Angemessene Berücksichtigung der Anlagengröße: Kleine Anlagen an den Gewässeroberläufen, hier werden die größten gewässerökologischen Schäden angerichtet. Zudem wird im Einführungserlass mit Blick auf die Ziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) eine Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen in Aussicht gestellt. Angesichts der großen Bedeutung, die der Bundesgesetzgeber der Wasserkraft unabhängig der Anlagen-Größe gibt, werden wichtige Ziele der EU-WRRL konterkariert.
  3. Der Klimawandel führt zu einer nachhaltigen Änderung des Abflussgeschehens und damit zu einer Reduzierung der Erträge für die kleinen Wasserkraftanlagen sowie Niedrigwasserstress für die Gewässerlebewesen. Die weitere Subventionierung der kleinen Wasserkraft führt damit zu einer Verschärfung die ökologische Funktion der Gewässer die der kleinen Wasserkraft geopfert wird.

 

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